Satzung des Vereins „Römisches Tawern e. V.“
§ 1
Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Römisches Tawern e. V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich unter der Nummer VR 2961 eingetragen.
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Der Sitz des Vereins ist Tawern.
§ 2
Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, und zwar der römischen Kulturgüter in Tawern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Freilegung, Konservierung, Sicherung, Pflege und Unterhaltung aller römischen und vorgeschichtlichen Denkmäler,
- das Wecken des Interesses an der gallo-römischen Tempelanlage und den weiteren Grabungsstätten in der Öffentlichkeit,
- die Durchführung fachkundiger Führungen in den Grabungsstätten und den rekonstruierten Gebäuden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein.
§ 4
Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Darüber hinaus ist auch die Mitgliedschaft juristischer Personen möglich.
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Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
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Die Mitgliedschaft erlischt:
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durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person,
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durch Austritt aus dem Verein, der durch einen Brief an den Vorstand zu erfolgen hat,
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durch Tod und
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durch Ausschluss.
Dieser kann erfolgen durch Beschluss des Vorstandes, wenn
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ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen;
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ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
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Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht ergangen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5
Beiträge – Geschäftsjahr
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Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
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Die Einziehung der Beiträge sollte durch jährlichen Lastschrifteinzug auf das Konto des Vereins erfolgen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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dem bzw. der 1. Vorsitzenden,
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dem bzw. der 2. Vorsitzenden,
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dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin,
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dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin,
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bis zu 7 Beisitzenden.
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Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin im Amt. Der Vorstand bedarf jedoch der jährlichen Entlastung durch die Mitgliederversammlung.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.
§ 7
Rechte und Pflichten des Vorstandes
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Sämtliche Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder erfolgen ehrenamtlich. Bestimmungen über den Auslagenersatz bleiben hiervon unberührt (§ 670 BGB).
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Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Mitberatung über Planung und Maßnahmen von Arbeiten an den vorgeschichtlichen und römischen Denkmälern.
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten von denen ein Mitglied der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende sein muss.
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Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den ersten Vorsitzenden bzw. die erste Vorsitzende, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von mindestens drei Vorstandsmitgliedern unter Angabe von Gründen verlangt wird. Die Ladung soll in der Regel eine Frist von einer Woche einräumen, in Eilfällen sind kürzere Fristen erlaubt.
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Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Vereinsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
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Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
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Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet die Verhandlungen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan „Konzer Rundschau“.
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Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin hat über alle Verhandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, insbesondere über Beschlüsse, ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist
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Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand ist der Vorstand berechtigt ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit der vakant gewordenen Funktion zu betrauen. Die Ernennung muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.
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Der Kassenwart bzw. die Kassenwartin verwaltet die Vereinskasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Der Mitgliederversammlung ist ein mit Belegen versehener Rechenschaftsbericht vorzulegen.
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Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung durch eine Geschäftsordnung zu ergänzen.
§ 8
Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung beschließt über:
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den Jahresbericht,
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den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes,
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die Entlastung des Vorstandes,
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die Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre) und der Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen,
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Satzungsänderungen.
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die Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss eines Mitglieds, sofern dieses von dem Recht der Berufung Gebrauch macht.
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Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn
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der Vorstand dies für erforderlich hält,
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auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
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Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem bzw. der ersten Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung und Änderung von Mitgliedsbeiträgen ist unzulässig.
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Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese ein (vgl. § 7, Abs. 8).
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Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Bei Wahlen ist, sofern nicht einstimmig offene Abstimmung gewünscht wird, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
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Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
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Beschlüsse über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und sowohl vom einem bzw. einer Vorsitzenden als auch einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Protokolle können von den Vereinsmitgliedern auf Anfrage beim Vorstand eingesehen werden.
§ 9
Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in dem lokalen Presseorgan „Konzer Rundschau“.
§ 10
Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 11
Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder wenn durch Betätigung des Vereins die Steuerbegünstigung wegfällt, fällt das Vermögen des Vereins der Ortsgemeinde Tawern zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinssatzung, also zur Förderung des römischen Kulturgutes in Tawern, zu verwenden hat.
§ 12
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.
Die Satzung wurde am 30. September 1996 beschlossen und von der Mitgliederversammlung angenommen.
Tawern, 30. September 1996
Änderung von § 4.1, 5.1 und 5.2 durch die Mitgliederversammlung am 15.1.2007
Änderung von § 6 Nr. 2e durch die Mitgliederversammlung am 07.05.2015
Änderung von §§ 2 Nr. 1, 3 Nr. 1 und 11 Nr. 2 durch die Mitgliederversammlung am 17.02.2016.
Änderung von §§ 1 Nr. 1; 3 Nr. 2; 4 Nr. 3d; 5 Nr. 1; 6 Nr. 2 und 3; 7 Nr. 3, 4, 5, 8, 9, 10 und 11; 8 Nr. 1, 1d, 3, 5 und 6; 9; sowie hinzufügen von §§7 Nr. 12; 8 Nr. 1f, 7 und 8 durch die Mitgliederversammlung am 21.06.2024