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Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Römisches Tawern e. V.“

§ 1

Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Römisches Tawern e. V.“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Tawern.

§ 2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, und zwar der römischen Kulturgüter in Tawern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch• die Freilegung, Konservierung, Sicherung, Pflege und Unterhaltung aller römi­schen und vorgeschichtlichen Denkmäler,

  • das Wecken des Interesses an der gallo-römischen Tempelanlage und den weiteren Grabungsstätten in der Öffentlichkeit,
  • die Durchführung fachkundiger Führungen in den Grabungsstätten und den rekonstruierten Gebäuden.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Darüber hinaus ist auch die Mitgliedschaft juristischer Personen möglich.
  2. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, der über den Antrag ent­scheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt:
  • a) durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person,
  • b) durch Austritt aus dem Verein, der durch einen Brief an den Vorstand zu erfol­gen hat,
  • c) durch Tod und
  • d) durch Ausschluss.

Dieser kann erfolgen:

  • aa) durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz einmaliger Mah­nung mit der Zahlung des Beitrages länger als sechs Monate im Rück­stand ist;
  • bb) durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied fortgesetzt den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt, wobei hierzu eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erfor­der­lich ist.

§ 5

Beiträge – Geschäftsjahr

  1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Vereinsbetrag von 12 € zu zahlen. Familien zahlen 18 €, Kinder bis zu 18 Jahren sind frei.
  2. Die Einziehung der Beiträge sollte durch jährlichen Lastschrifteinzug auf das Konto des Vereins erfolgen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung und
  • b) der Vorstand

2. Der Vorstand besteht aus:

  • a) dem 1. Vorsitzenden,
  • b) dem 2. Vorsitzenden,
  • c) dem Kassenwart,
  • d) dem Schriftführer,
  • e) bis zu 7 Beisitzern.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bedarf jedoch der jährlichen Entlastung durch die Mitgliederversammlung.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.

§ 7

Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Sämtliche Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder erfolgen ehrenamtlich. Bestimmungen über den Auslagenersatz bleiben hiervon unberührt (§ 670 BGB).
  2. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Mitberatung über Planung und Maßnahmen von Arbei­ten an den vorgeschichtlichen und römischen Denkmälern.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mit­glieder des Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vor­sitzende, anwesend sind.
  5. Bei Pattsituationen entscheidet der erste Vorsitzende.
  6. Die Einberufung des Vorstandes durch den ersten Vorsitzenden kann erfolgen, so oft dies erforderlich ist. Die Ladung soll in der Regel eine Frist von einer Woche ein­räumen, in Eilfällen sind kürzere Fristen erlaubt. Dies gilt auch, wenn mindestens 3 Mit­glieder des Vorstandes eine Sitzung unter Angabe von Gründen verlangen.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vor­nahme von Vereinsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
  8. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  9. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet die Verhandlungen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Trierischen Volksfreund und Verbandsgemeindemitteilungsblatt mindestens eine Woche vor dem Tag, an dem die Mitglieder­versammlung stattfindet; bei dringlicher Mitgliederversammlung ergeht schriftliche Einladung.
  10. Der Schriftführer hat über alle Verhandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, insbesondere über Beschlüsse, ein Protokoll anzufertigen, das von ihm selbst und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Der Schrift­führer stellt auch die zur Erledigung der Beschlüsse der Vereinsleitung und der Mit­glieder­versammlung er­forderlichen Schriftstücke her.
  11. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Vorstand ernennt der 1. Vorsitzende nach Zustimmung des Gesamtvorstandes das neue Vorstandsmitglied. Die Ernennung muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  12. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt ord­nungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung einen mit Belegen versehe­nen Rechnungs­bericht zu erstatten.

Zahlungen für Vereinszwecke, die den Betrag von 200,– DM übersteigen, darf er nur mit Einwilligung des ersten oder zweiten Vorsitzenden leisten.

§ 8

Mitgliederversammlung

1. Die Hauptversammlung beschließt über:

  • a) den Jahresbericht,
  • b) den Rechenschaftsbericht des Kassenwartes,
  • c) die Entlastung des Vorstandes,
  • d) die Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre) und der Kassenprüfer,
  • e) Satzungsänderungen.

2. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn

  • a) der Vorstand dies für erforderlich hält,
  • b) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

3. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor Versammlungstermin dem ersten Vorsitzenden mitzuteilen.

4. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitglieder­versammlung fest und beruft diese ein (vgl. § 7, Abs. 8).

5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mit­glieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden. Die Beschluss­fassung erfolgt in offener Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist stets beschluss­fähig. Bei Wahlen ist, sofern nicht einstimmig offene Abstimmung gewünscht wird, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

6. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein beson­deres Protokollbuch niederzuschreiben und vom Vorstand und dem Schrift­führer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitglieder­versammlung verlesen und gelten, sofern kein Einspruch dagegen erfolgt, als genehmigt.

§ 9

Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen im Trierischen Volksfreund und im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Konz.

§ 10
Satzungsänderung

Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederver­sammlung beschlossen werden.

§ 11

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzu­berufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder wenn durch Betätigung des Vereins die Steuerbegünstigung wegfällt, fällt das Vermögen des Vereins der Ortsgemeinde Tawern zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinssatzung, also zur Förderung des römischen Kulturgutes in Tawern, zu verwenden hat.

§ 12

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.

Die Satzung wurde am 30. September 1996 beschlossen und von der Mitglieder­versammlung angenommen.

Tawern, 30. September 1996

Änderung von § 4.1, 5.1 und 5.2 durch die Mitgliederversammlung am 15.1.2007

Änderung von § 6 Nr. 2e durch die Mitgliederversammlung am 07.05.2015

Änderung von §§ 2 Nr. 1, 3 Nr. 1 und 11 Nr. 2 durch die Mitgliederversammlung am 17.02.2016.